Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 2

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.

§ 1 § 3