Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 20

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 19 § 21