Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 38

Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminsnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

§ 37 § 39