Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus SchildlV § 6 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Zur aktuellen Fassung → Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzungen nach § 2 auf, wenn sie bei einer erneuten Untersuchung keinen Befall feststellt.