Gesetze / Schnellladegesetz
SchnellLG§ 7 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Um die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes dauerhaft sicherzustellen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 regeln, dass der Betrieb der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur errichteten Schnellladeinfrastruktur auch nach dem Auslaufen oder der sonstigen Beendigung der in Umsetzung des § 3 Absatz 5 geschlossenen Verträge ganz oder teilweise den Rahmenbedingungen unterliegt, die in diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgelegt sind.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 Nummer 1 die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für die mit diesen Auftragnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse diskriminierungsfrei festlegen oder ändern, sofern dies aufgrund veränderter Nachfrage, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwicklungen oder veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Erreichung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Etwaige durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgelöste Mehrkosten werden ausgeglichen. In der Rechtsverordnung können Regelungen für diesen Ausgleich getroffen werden.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.