Gesetze / Schuldverschreibungsverordnung

SchuV

§ 7 Datenschutz

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen verarbeitet und genutzt werden.

§ 6 § 8