Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

SchuVAbdrV

§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.

§ 11 § 13