Gesetze / Schuhfertigerausbildungsverordnung
SchuhfAusbV 2017§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Gesetze / Schuhfertigerausbildungsverordnung
SchuhfAusbV 2017Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.