Gesetze / Schuhfertigerausbildungsverordnung

SchuhfAusbV 2017

§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

§ 15 § 17