Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 33 Andere Gemeinschaften
Auf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpGAuf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 entsprechend anzuwenden.