Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 54 Anwendbarkeit des Abschnitts 2
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.
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SchuldRAnpGIm übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.