Gesetze / Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

SchuldSaarUmstV

§ 3

In Franken bleiben bestehen

1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.
§ 2 § 4