Gesetze / Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

SchuldSaarUmstV

§ 7

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buchstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umgestellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwanzig Franken.

§ 6 § 8