Gesetze / Schweinepest-Monitoring-Verordnung
SchwPestMonV§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben zu entnehmen,
a)
zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
aa)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
bb)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
b)
zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
3.
mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu mitzuteilen.
a)
dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
b)
dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
c)
den festgestellten Auffälligkeiten