Gesetze / Schweinepest-Monitoring-Verordnung

SchwPestMonV

§ 4 Weitergehende Maßnahmen

Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.

§ 3 § 5