Gesetze / Schweinepest-Verordnung

SchwPestV 1988

§ 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen

Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 25b