Gesetze / Schweine-Salmonellen-Verordnung
SchwSalmoV§ 3 Untersuchungsergebnisse
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.
Gesetze / Schweine-Salmonellen-Verordnung
SchwSalmoVDer Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.