Gesetze / Schweine-Salmonellen-Verordnung

SchwSalmoV

§ 3 Untersuchungsergebnisse

Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.

§ 2 § 4