Gesetze / Schweine-Salmonellen-Verordnung
SchwSalmoV§ 8 Beauftragung
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.
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SchwSalmoVDer Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.