Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV 1988§ 46 Übergangsvorschrift
Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.