Gesetze / See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
See-DatenÜbermittDV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
1.
Hafenbetriebe,
2.
Schiffsmeldedienste,
3.
für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
4.
Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.