Gesetze / Seeanlagengesetz

SeeAnlG

§ 11 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

§ 10 § 12