Gesetze / Seearbeitsgesetz
SeeArbG§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur errichtet einen Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss). Dem Ausschuss obliegt es,
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Erkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der Reisen sowie einschlägige national und international empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter
Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme an:
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versorgung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein; die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung an Bord verfügen.
(4) Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der gefassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behörden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann einen Vorschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vorschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei sonstigem Bedarf weitere Personen benennen, die beratend an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können.
(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen teil.