Gesetze / Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung
SeeBewachDV§ 5 Personalüberprüfungsprozess
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.