Gesetze / SeeEigensichV · BGBl I 2005, 2787

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

14 Normen · ausgefertigt 19.09.2005 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
  3. § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
  4. § 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
  5. § 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
  6. § 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
  7. § 6 Risikobewertung
  8. § 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
  9. § 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
  10. § 9 Sicherheitserklärung
  11. § 10 Kommunikation
  12. § 11 Schulungen und Übungen
  13. § 12 Ordnungswidrigkeiten
  14. § 13 ISO-Normen
  15. § 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a