Gesetze / SeeEigensichV · BGBl I 2005, 2787
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
14 Normen · ausgefertigt 19.09.2005 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- § 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
- § 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
- § 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
- § 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
- § 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
- § 6 Risikobewertung
- § 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- § 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
- § 9 Sicherheitserklärung
- § 10 Kommunikation
- § 11 Schulungen und Übungen
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 13 ISO-Normen
- § 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a