Gesetze / See-Eigensicherungsverordnung
SeeEigensichV§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
(1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bundesamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See
Die Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen gemäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.