Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.
(2) Befindet sich das Wrack
eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.
(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:
(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.
(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet