Gesetze / Seefischereigesetz

SeeFischG

§ 6 Fischereiüberwachungszentrum

(1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben des Fischereiüberwachungszentrums aus.

(2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kontrolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Ausschließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats.

§ 5 § 7