Gesetze / Seegerichtsvollstreckungsgesetz

SeeGVG

§ 4 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.

§ 3