Gesetze / Seelotsenuntersuchungsverordnung

SeeLotUntV 1998

§ 8

(1) Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft erhebt für Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In der Regel fallen folgende Positionen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen an:

-1Anamnese und Beratung,
-7Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit,
-651Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe,
-1200Sehschärfe,
-1228Farbsinn,
-1234Dämmerungssehen ohne Blendung,
-1235Dämmerungssehen mit Blendung,
-3501Blutsenkung,
-3550Kleines Blutbild,
-3592Gamma-GT,
-3652Streifentest im Urin,
-5135Röntgenaufnahme der Lunge,
-70Ausstellen des Lotsdienstzeugnisses.

(3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fachärztliche Gutachten nach § 1 Abs. 2 sind gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 7 § 9