Gesetze / Seelotseignungsverordnung
SeeLotsEigV§ 3 Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
(1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern sie oder er
nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42 des Seelotsgesetzes.
(2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psychologische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teilnahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.
(3) Die abschließende Beurteilung des psychologischen Eignungstests ist von einer Eignungskommission durchzuführen, die aus
besteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Personen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen, dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztlichen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzungen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist zulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem Seeärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskommission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2; die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine benannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt. Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer
mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztlichen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu benennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen Personen.
(4) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeignet, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und damit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests
Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt werden.
(5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungsgrad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewerbers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49 Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.