Gesetze / Seelotseignungsverordnung
SeeLotsEigV§ 5 Seelotseignungszeugnis
(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt
(2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der Arzt die Seelotseignung fest, so ist
(3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat
in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auflagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseignungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitführen von Ersatzhilfsmitteln.
(4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungsdauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seelotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.