Gesetze / Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994
SeeRÜbkAGArt 5
(1) bis (3)
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.