Gesetze / Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994

SeeRÜbkAG

Art 5

(1) bis (3)

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 6