Gesetze / Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz

SeeSchMeldPortalG

§ 3 Zweck des Meldeportals

Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.

§ 2 § 4