Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO 1971

§ 34 Umschlag

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

§ 33 § 35