Gesetze / Kollisionsverhütungsregeln
SeeStrO 1972Regel 24 Schleppen und Schieben
a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen
d) Ein Maschinenfahrzeug, für das Buchstabe a oder c dieser Regel gilt, muß auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g genannten muß führen
f) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei
g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muß führen
h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e oder g vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.
i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.