Gesetze / Kollisionsverhütungsregeln

SeeStrO 1972

Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.