Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

SeeVerkSiV

§ 3

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).

§ 2 § 4