Gesetze / Seeversicherungsnachweisgesetz
SeeVersNachwG§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
2.
3.
(weggefallen)