Gesetze / Seelotsgesetz SeelotG § 10 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.12.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren Abschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.