Gesetze / Seelotsgesetz SeelotG § 12 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß der Seelotse nach seiner ersten Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.