Gesetze / Seelotsgesetz SeelotG § 13 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Seelotse hat sich auf Verlangen der Aufsichtsbehörde der Untersuchung durch den seeärztlichen Dienst der See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen und den Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde vorzulegen.