Gesetze / Seelotsgesetz

SeelotG

§ 17

Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß der Seelotse künftig den Anforderungen seines Berufes genügen wird.

§ 16 § 18