Gesetze / Seelotsgesetz SeelotG § 18 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.