Gesetze / Seelotsgesetz SeelotG § 22 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Seelotse hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.