Gesetze / Seelotsgesetz

SeelotG

§ 30

(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

§ 29 § 31