Gesetze / Seelotsgesetz SeelotG § 44 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.