Gesetze / Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

SeelotRevierV 1978

§ 6

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2)

§ 5 § 7