Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter

SeemannsÄKostV 2001

§ 1

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

§ 2