Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter

SeemannsÄKostV 2001

Anlage (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257
Start: BJNR425500001BJNE000500305_01

Lfd. Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr Euro
1Ausstellung eines Seefahrtbuches§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz21
2Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung10
3Ersatz eines Seefahrtsbuches§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz26
4Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz31
5Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz11
6Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung13
7An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung8
7.1Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff§ 141a Seemannsgesetz52
8Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen
8.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um50 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens21
8.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um75 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens31
8.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um100 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens41
8.4Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes150 vom Hundert
je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens50
9Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:
9.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um75 vom Hundert
9.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um100 vom Hundert
9.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um150 vom Hundert
9.4außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7
10Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
11Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
12Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
13Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12

Ende: BJNR425500001BJNE000500305_01

§ 2