Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
SegelmAusbV§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.